Flugmedizinische Tauglichkeit 

Medical Klasse 1, 2 u. LAPL (EASA)

und Cabin Crew

 

 

                                                                                                                                                                                         

 

 

 

 

Tipps für die Vorbereitung zur Untersuchung 

 

 

Benötigte Unterlagen gemäß EASA

Gültiger Personalausweis
Letztes Tauglichkeitszeugnis

Nachuntersuchungen können bis 45 Tage vor Ablauf der Gültigkeit durchgeführt werden, ohne das Ablaufdatum vorzuverlegen.

Bei Brillenträgern den letzte Brillenpass oder den letzten Augenarztbefund.  Kontaktlinsenträger müssen auch eine Brille mitbringen.
Flugstunden seit der letzten Untersuchung.


 

                  

 

 

 

 

 

 

Berufspiloten Tauglichkeitsklasse 1  (EASA )

 

 

 

 

 

  • Verkehrsflugzeugführer (ATPL- A)
  • Verkehrshubschrauberführer (ATPL- H)
  • Berufsflugzeugführer (CPL- A)
  • Berufshubschrauberführer (CPL- H)

  • Flugingenieure

  • Bordwarte des BGS u. der Polizei

  • Gültigkeitsdauer des Medicals

    • 12 Monate
    • 6 Monate, wenn der Lizenzinhaber:
    • auf Luftfahrzeugen mit einem Piloten im gewerblichen
    • Luftverkehr tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;
    • das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  •   Untersuchungsumfang

Erstuntersuchung nur in einem Aeromedical Center (AeMC) möglich !!     

 Bei jeder Verlängerungs-oder Erneuerugsuntersuchung erfolgt eine  

 eingehende körperliche Untersuchung, Routineuntersuchung des Auges,   Blutbild, Urinanalyse,

 und zusätzlich :

 

 EKG:                alle 5 Jahre bis zum 30. Lebensjahr 

                         alle 2 Jahre bis zum 40. Lebensjahr

                         jährlich bis zum 50. Lebensjahr

                         bei jeder Untersuchung ab dem 50. Lebensjahr

                       

 Audiometrie:   alle 5 Jahre bis zum 40. Lebensjahr 

                        alle 2 Jahre ab dem 40. Lebensjahr

                        

 Augenarzt:       Augenärztliche Untersuchungen alle 5 Jahre:

                         bei Refraktionsfehlern zwischen +3dpt. und +5dpt.

                         oder Refraktionsfehlern zwischen -3,0 und -6,0 dpt

                         Astigmatismus und/oder Anisometropie zwischen 2 u. 3 dpt

                         Augenärztliche Untersuchungen alle 2 Jahre:

                         bei Refraktionsfehlern größer -6 dpt.

                         Astigmatismus und/oder Anisometropie größer 3 dpt

 

 Blutfette:          bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des

                         40.Lebensjahres

                               

Wenn indiziert: Röntgen Thorax, HNO, Lungenfunktionsuntersuchung

     

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

               Privatpiloten Tauglichkeitsklasse 2, LAPL (EASA)

 

 
  • Privatflugzeugführer (PPL- A, LAPL-A)
  • Privathubschrauberführer (PPL- H, LAPL-H)
  • Segelflugzeugführer (PPL-SPL,LAPL-S)
  • Freiballonführer  (PPL-BPL)
  • Luftsportgeräteführer ( UL) Medical LAPL

  • Gültigkeitsdauer des Medicals Kl. 2

5 Jahre bis vollendetes 40. Lebensjahr                          2 Jahre bis vollendetes 50. Lebensjahr                          1 Jahr ab 50.Lebensjahr   

              Gültigkeitsdauer des LAPL

5 Jahre bis vollendetes 40. Lebensjahr                           2 Jahre ab vollendeten 40. Lebensjahr                         

  • Untersuchungsumfang Kl. 2

Erstuntersuchung

Eingehende körperliche Untersuchung

Blutbild, Fette mit 40 J.

Urinanalyse

Blutdruckmessung

Hörtest

Nachuntersuchungen:

wie Erstuntersuchung aber ohne Bluttest

EKG: bei Erstuntersuchung, nach Vollendung des 40. Lebensjahr,

nach Vollendung des 50. Lebensjahr alle 2 Jahre.

Augen: Routineuntersuchung bei jeder Untersuchung bei klinischer Notwendigkeit umfassende Untersuchung durch Augenarzt. 

Labor : Blutbild, Fettspiegel (wenn erforderlich)

Bei Erwerb einer IF-Berechtigung:

Audiogramm: Erstuntersuchung

Alle 5 Jahre bis zum 40. Lebensjahr   

Alle 2 Jahre ab dem 40. Lebensjahr

  • Untersuchungsumfang LAPL

Bewerber für ein LAPL Tauglichkeitszeugnis sind

gemäß der bewährten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen,    die vollständige Krankengeschichte ist besonders zu berücksichtigen.

 

Eine Erstbeurteilung und Folgeunteruchungen nach

vollendeten 50. Lebensjahr und Folgeuntersuchungen

wenn keine Krankengeschichte des Bewerbers vorliegt,

(das ist in der Regel in Deutschland so) umfassen:

eine klinisch Untersuchung

die Blutdruckmessung

eine Urinanalyse

einen Sehtest

EKG nur wenn medizinisch erforderlich.

 

 

                     

 

 

 

 

 

 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/27 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018

MED.A.020Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit

a) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben und Flugschüler dürfen nicht allein fliegen, wenn sie:

    1. sich der Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte    sicher auszuüben;

    2. ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet;

    3. sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die sichere Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet.

b) Weiterhin müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte von den flugmedizinischen Beratungszentren, flugmedizinischen Sachverständigen beraten lassen, wenn sie

    1. sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;

    2. mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung von Arzneimitteln begonnen haben;

    3. sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;

    4. unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;

    5. schwanger sind; 10.1.2019 L 8/4 Amtsblatt der Europäischen Union DE

    6. in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;

    7. erstmals eine korrigierende Sehhilfe benötigen.

c) In den Fällen von Buchstabe b gilt Folgendes:

    1. Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. In diesem Fall muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige ihre flugmedizinische Tauglichkeit beurteilen und entscheiden, ob sie die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder ausüben können;

    2. Inhaber von LAPL-Tauglichkeitszeugnissen müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. In diesem Fall muss das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige ihre flugmedizinische Tauglichkeit beurteilen und entscheiden, ob sie die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder ausüben können;

d)Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen bzw. die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen könnte, ihre Sicherheitsaufgaben und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;

e) Flugbegleiter, auf die die unter Buchstabe b Nummern 1 bis 5 genannten medizinischen Befunde zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. In diesem Fall muss das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Sicherheitsaufgaben wieder wahrzunehmen

 

Anforderungen an Tauglichkeitszeugnisse

 MED.A.030Tauglichkeitszeugnisse

a) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses ist, das für die betreffende Lizenz erforderlich ist.

b) Ein Bewerber für eine Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) muss über ein Tauglichkeitszeugnis verfügen, das nach diesem Anhang (Teil-MED) erteilt wurde und für die Rechte geeignet ist, die mit der beantragten Lizenz verbunden sind.

c) Für die Ausübung 1. der mit einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (light aircraft pilot licence, LAPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis;

   2. der mit einer Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence, PPL), Segelflugzeugpilotenlizenz (Sailplane Pilot Licence, SPL) oder Ballonpilotenlizenz (Balloon Pilot Licence, BPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.

   3. der mit einer Segelflugzeugpilotenlizenz oder einer Ballonpilotenlizenz verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2.

    4. der mit einer Lizenz für Berufspiloten (Commercial Pilot Licence, CPL), einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-crew Pilot Licence, MPL) oder einer Lizenz für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) verbundenen Rechte, benötigt der Pilot ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.

d) Wenn die Privatpilotenlizenz oder die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz um eine Nachtflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber farbensicher sein.

e)Wenn die Privatpilotenlizenz um eine Instrumentenflugberechtigung oder eine Strecken-Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber sich Reintonaudiometrie-Untersuchungen mit der Periodizität und nach dem Standard, die für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 vorgeschrieben sind, unterziehen.

 f)Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Anhang (Teil-MED) erteilte Tauglichkeitszeugnisse verfügen.

 

MED.A.035Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses

a) Die Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.

b) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes vorlegen:

1. den Nachweis ihrer Identität;

2. eine unterzeichnete Erklärung:

      i) über medizinische Sachverhalte, die ihre Krankengeschichte betreffen; 10.1.2019 L 8/6 Amtsblatt der Europäischen Union DE

     ii) darüber, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Tauglichkeitszeugnis beantragt haben oder sich einer flugmedizinischen Untersuchung zum Erwerb eines Tauglichkeitszeugnisses unterzogen haben, und, falls zutreffend, bei wem und mit welchem Ergebnis;

    iii) darüber, ob sie jemals als untauglich beurteilt wurden oder ein ihnen erteiltes Tauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses müssen Bewerber vor Beginn der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchungen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für Allgemeinmedizin das letzte Tauglichkeitszeugnis vorlegen.

 

 MED.A.040  Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen

a)Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst erteilt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen bzw. Beurteilungen abgeschlossen sind und der Bewerber als tauglich beurteilt wurde.

b) Erstmalige Erteilung

 1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum erteilt werden.

2.Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen erteilt werden.

 3. LAPL-Tauglichkeitszeugnisse müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen erteilt werden. Sie können auch von einem Arzt für Allgemeinmedizin erteilt werden, sofern nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der Genehmigungsbehörde, bei der das Tauglichkeitszeugnis beantragt wurde, zulässig.

 c) Verlängerung und Erneuerung

     1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden.

     2. LAPL-Tauglichkeitszeugnisse müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden. Sie können auch von einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert oder erneuert werden, sofern nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der Genehmigungsbehörde, bei der das Tauglichkeitszeugnis beantragt wurde, zulässig. d) Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin darf ein Tauglichkeitszeugnis nur erteilen, verlängern oder erneuern, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

     1. Der Bewerber hat ihnen eine vollständige Krankengeschichte und — sofern vom flugmedizinischen Zentrum, vom flugmedizinischen Sachverständigen oder vom Arzt für Allgemeinmedizin gefordert — die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen und Tests vorgelegt, die vom behandelnden Arzt des Bewerbers oder von sonstigen Fachärzten durchgeführt wurden;

     2. das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin hat die flugmedizinische Beurteilung auf Grundlage der medizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt, die für das betreffende Tauglichkeitszeugnis erforderlich sind, um zu bestätigen, dass der Bewerber sämtlichen relevanten Anforderungen dieses Anhangs (Teil-MED) genügt.

 e) Der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder, im Falle einer Verweisung, der medizinische Sachverständige der Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass sich der Bewerber, wenn dies klinisch oder epidemiologisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen und Überprüfungen unterzieht, bevor das Tauglichkeitszeugnis erteilt, verlängert oder erneuert wird.

 f) Der medizinische Sachverständige der Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis erteilen oder neu erteilen.

 

MED.A.045Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen

a) Gültigkeit

    1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.

    2. Abweichend von Nummer 1 sind Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 6 Monate gültig, wenn der Lizenzinhaber:

        i) auf Luftfahrzeugen mit einem alleinigen Piloten in der gewerblichen Beförderung von Fluggästen tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;

        ii) das 60. Lebensjahr vollendet hat. 10.1.2019 L 8/7 Amtsblatt der Europäischen Union DE

    3. Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt

      i)60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres des Lizenzinhabers;

     ii)24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres des Lizenzinhabers

     iii) 12 Monate bei Lizenzinhabern, die älter als 50 Jahre sind.

   4. Die Gültigkeitsdauer von LAPL-Tauglichkeitszeugnissen beträgt

     i)60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres des Lizenzinhabers;

     ii) 24 Monate bei Lizenzinhabern, die älter als 40 Jahre sind.

   5. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besonderen Überprüfungen, berechnet sich ab dem Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung und ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung.

b) Verlängerung Flugmedizinische Untersuchungen bzw. Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.

 c) Erneuerung

    1. Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung bzw. -beurteilung erforderlich.

    2. Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:

        i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit weniger als 2 Jahren abgelaufen, wird eine routinemäßige flugmedizinische Untersuchung zur Verlängerung durchgeführt;

        ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren, jedoch weniger als 5 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;

        iii)ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben flugmedizinischen Untersuchungsanforderungen wie bei einer erstmaligen Erteilung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.

3. Bei LAPL-Tauglichkeitszeugnissen hat das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin eine Beurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinischen Untersuchungen bzw. Beurteilungen nach den Punkten MED.B.005 und MED.B.095 durchzuführen.

 

Für Beratungen bei medizinischen Problemen und Fragen zur Begutachtung bei der Tauglichkeit  vereinbaren sie bitte einen persönlichen Termin.

E-Mail-Anfragen können nicht beantwortet werden.

 

Wie fit müssen sich Flieger und Fliegerinnen bei der ersten und den folgenden fliegerärztlichen Untersuchungen präsentieren?

Auch wenn vor Jahren das böse Wort die Runde machte, dass Fliegen kein Versehrtensport sei, sind die Anforderungen  nicht allzu hoch.

Augen, Ohren, Herz, Kreislauf, Leber, Nieren und Nervensystem dürfen keine größeren Schäden aufweisen, dann steht der Tauglichkeit nichts mehr im Wege.

 

Was geht und was nicht, steht in AMC and GM on the medical certification of pilots and medical fitness of cabin crew

 

 

 


Checkliste für den Piloten


Die meisten Piloten machen mit Ihrem Flugzeug einen „Preflight-Check“. Viele vergessen aber darauf, sich selbst zu überprüfen.
Fliegen kann eine außerordentliche psychische und physische Belastung bedeuten. Normalerweise tritt diese Belastung nicht beim einfachen Schönwetterflug auf, jedoch kann jederzeit eine außergewöhnliche Situation die volle Konzentration und Leistungsfähigkeit des Piloten fordern. Fliegen bedeutet Entscheidungen treffen zu müssen. Der Pilot muss diese Entscheidungen umsetzen und auch laufend kontrollieren.

Stress im Cockpit ist eine alltägliche und normale Situation und allen von uns bekannt. Wesentlich jedoch ist wie wir mit ihm umgehen und wie weit wir dadurch behindert werden. Wenn der Stress nicht mehr bewältigt werden kann, reagieren wir mit den unterschiedlichsten Symptomen, wie Angst, Furcht und manchmal Panik auch Distress genannt. Keiner kann sich dem Stress entziehen, jedoch wenn wir ihn bewältigen werden wir zum besseren Piloten. Unbewältigter Stress führt zu Magen- und Kopfschmerzen, Muskelkrämpfen, Müdigkeit und anderen körperlichen Beschwerden. Der Körper signalisiert, dass er sich unter diesem Stress nicht wohl fühlt, häufig werden diese Meldungen jedoch nicht beachtet. Häufige Situationen, die bei Piloten unter Stress gesehen werden sind Unaufmerksamkeit auf die Fluglage, Beschäftigung mit unwichtigen Dingen im Cockpit, Entscheidungsfehler durch Nichtbeachtung von alternativen Möglichkeiten und Missachtung von Vorschriften. Der verantwortungsvolle Pilot wird versuchen jede äußere Ursache von Stress zu vermeiden, oft jedoch liegen diese Ursachen nicht in unserem unmittelbaren Einflussbereich. Alle Piloten haben gelernt ihr Flugzeug vor jedem Flug einem Preflight-Check zu unterziehen, viele vergessen jedoch darauf sich selbst vor jedem Flug zu testen. Die „I’M SAFE“ Checkliste sollte noch vor jedem Betreten des Flugzeuges durchgegangen werden.

  • I-Illness: Bestehen Krankheitssymptome?
  • M-Medication: Habe ich innerhalb der letzten 48 Stunden Medikamente eingenommen?
  • S-Stress: Bin ich unter psychologischem Druck, durch Beruf, Geld oder Familienprobleme?
  • A-Alkohol: Habe ich innerhalb der letzten 24 Stunden Alkohol getrunken?
  • F-Fatigue: Müdigkeit, bin ich entsprechend ausgeruht?
  • E-Eating: Habe ich richtig gegessen?


Krankheiten können unsere körperliche und geistige Leistungsfähigkeit stark reduzieren. Schon eine beginnende und noch nicht ausgebrochene Grippe kann die Reaktionsfähigkeit deutlich herabsetzen, viel mehr noch körperliche Schmerzen. Schon leichtes Fieber macht einen Piloten fluguntauglich.

Medikamente in jeder Form haben im Cockpit keinen Platz. Es gibt fast keine nebenwirkungsfreien Medikamente, da sie dann auch meist wirkungslos und damit entbehrlich sind. Nur wenige Medikamente sind zur Behandlung chronischer Erkrankungen wie Bluthochdruck oder Magenbeschwerden bei Piloten zugelassen. Hier liegt es in der Verantwortung des Fliegerarztes im Einzelfall über die Flugtauglichkeit zu entscheiden.

Probleme in der Familie, Geldsorgen und berufliche Überlastung sind nur einige Beispiele die uns psychisch derart belasten können, dass auch die Flugtauglichkeit nicht mehr gegeben ist. Meist werden diese Probleme verdrängt und nicht wahrgenommen, in Extremsituationen ist unsere geistige Leistungsfähigkeit dadurch aber behindert. Ähnlich wie Medikamente beeinträchtigen selbst kleinste Mengen Alkohol nachweislich unsere Gehirnfunktionen. Bei verantwortungsvollen Piloten kann daher nur die 0,0 Promille Grenze gelten.
Übermüdung des Piloten ist eine häufige Unfallursache. Schlimm ist es, wenn der Pilot schon übermüdet einen Flug antritt. Situationen die volle Konzentration und Leistungsfähigkeit des Piloten fordern, wie zum Beispiel ein Landanflug unter IFR-Bedingungen, können dann sehr rasch zur Katastrophe werden. Im Bericht der Unfallkommission steht dann schlicht und einfach Pilotenfehler.

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